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Das Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung

Ausgabe Nr. 79
Feb. 2010
Nationales Präventionsgesetz

Das Wichtigste in Kürze. Das Präventionsgesetz hat zum Ziel, die Steuerung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen in der Schweiz zu verbessern. Mit dem Schweizerischen Institut für Prävention und Gesundheitsförderung ist zudem ein neues Kompetenzzentrum auf Bundesebene geplant.

Der Gesetzesentwurf setzt den in der Bundesverfassung verankerten Gesetzgebungsauftrag um, wonach der Bund nicht nur für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständig ist, sondern auch Regelungen zur Verhütung nicht übertragbarer stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten erlassen soll. Das Präventionsgesetz wird dem Bund ermöglichen, sich in Zukunft auch in der Prävention und der Früherkennung derjenigen chronischen Krankheiten zu engagieren, die sowohl für die öffentliche Gesundheit als auch für die Entwicklung der Gesundheitskosten von zentraler Bedeutung sind (z.B. Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Depressionen). Auf die geltenden Regelungen bezüglich Kostenübernahme von präventivmedizinischen Leistungen sowie Früherkennungsmassnahmen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird das Präventionsgesetz keinen Einfluss haben.

Prioritätensetzung durch Steuerungs- und Koordinationsinstrumente
Mit Hilfe neuer Steuerungs- und Koordinationsinstrumente sollen die staatlichen Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen jene Themen fokussieren, die von Bund, Kantonen und Privaten als bedeutsam eingestuft werden. Dazu werden einerseits alle acht Jahre nationale Ziele formuliert werden. Andererseits wird der Bundesrat alle vier Jahre seine Vorgaben für die nationalen Programme wie auch für das geplante Institut für Prävention und Gesundheitsförderung und die Verwendung der Einnahmen aus den Präventionsabgaben (KVG-Prämienzuschlag und Tabakpräventionsabgabe) in einer Strategie festlegen. Auf Gesetzesstufe werden keine inhaltlichen Prioritäten festgelegt. Es wird lediglich definiert, wie die Steuerungs- und Koordinationsinstrumente erarbeitet und umgesetzt werden sollen. Dem Mitwirken der Kantone und der privaten Akteure bei der Formulierung der nationalen Ziele und der bundesrätlichen Strategie wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Die Umsetzungsmassnahmen des Bundes sollen wie bis anhin in Form von thematisch ausgerichteten nationalen Programmen gebündelt werden. Diese sollen vom Institut – unter Beizug der Kantone und der vom Thema betroffenen privaten Akteure und Wirtschaftskreise – erarbeitet und umgesetzt werden.

Klärung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
Zuständig für die Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen sind weiterhin primär die Kantone. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Bund nur dort aktiv wird, wo ein gesamtschweizerisch einheitliches Handeln sinnvoll oder notwendig ist. Dies ist insbesondere der Fall bei – der Planung und Durchführung von Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung im Rahmen von nationalen Programmen;
– der Informationstätigkeit, insbesondere in Form von Kampagnen;
– Finanzhilfen an nichtstaatliche Organisationen mit gesamtschweizerischem Aktionsradius;
– Massnahmen zur Förderung der Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung;
– der Weiterentwicklung der Gesundheitsstatistik und der Gesundheits­berichterstattung sowie der Harmonisierung der Datenerhebung durch Diagnoseregister;
– der internationalen Zusammen­arbeit.

Gleichzeitig soll der Bund in Zukunft die Kantone (wie auch private Präventions- und Gesundheitsorganisationen) bei der Konzeption und Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen auf methodologischer und fachlicher Ebene besser unterstützen.

Finanzierungsgrundsätze und Verwendung der Präventionsabgaben
Dem Entwurf zum Präventionsgesetz liegt folgender Finanzierungsgrundsatz zugrunde: Jede Staatsebene (Bund und Kantone) ist für die Finanzierung derjenigen Aufgaben verantwortlich, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. So sind die Bundesaufgaben aus dem ordentlichen Bundeshaushalt zu finanzieren, während die Kantone für die Finanzierung der kantonalen Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen und die dazu notwendigen Einrichtungen aufzukommen haben.
Die Gelder aus dem KVG-Prämienzuschlag und die Tabakpräventionsabgabe sollen primär den Kantonen sowie privaten Organisationen zur (Co-)Finanzierung ihrer Massnahmen zur Verfügung stehen. Der KVG-Prämienzuschlag liegt zurzeit bei CHF 2.40 pro versicherter Person und Jahr und generiert Einnahmen von ca. 18 Millionen Franken pro Jahr. Die Tabakpräventionsabgabe beträgt ca. 16 Millionen Franken pro Jahr. Wie bei der Vernehmlassung gefordert wurde, sieht der Gesetzesentwurf nun auch vor, dass ein Teil dieser Einnahmen für Beiträge an kantonale Programme reserviert sein wird.
 
Neues Kompetenzzentrum auf Bundesebene
Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung eines Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung vor. Dieses soll als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes (öffentlich-rechtliche Anstalt) für folgende Aufgaben zuständig sein:
– Planung, Umsetzung und Wirksamkeitsüberprüfung der nationalen Programme;
– Erarbeitung von Informations­materialien und Durchführung von Kampagnen;
– Erbringung fachlicher und methodologischer Unterstützungsleistungen;
– Verwaltung der Präventionsabgaben.

Damit wird das Institut sowohl für die Kantone als auch für private Akteure zum zentralen Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit Prävention, Gesundheitsförderung und Früh­erkennung. Mit der Schaffung eines eigenständigen Kompetenzzentrums auf Bundesebene soll ein Beitrag zur Verankerung dieser Themen in der schweizerischen Gesundheitspolitik geleistet werden.
Die im Gesetzesentwurf enthaltenen organisationsrechtlichen Bestimmungen zum Institut entsprechen den Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundesrats. Die Kantone erhalten ein Antragsrecht für drei, die Versicherer für ein Mitglied des insgesamt neunköpfigen Institutsrats. Neben denjenigen Organisationseinheiten des Bundesamts für Gesundheit (BAG), die bereits heute für die nationalen Programme sowie für weitere Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen zuständig sind, wird auch die Fachstelle «Tabakpräventionsfonds» in das Institut überführt. Sie verwaltet die Tabakpräventionsabgabe und ist heute dem BAG angegliedert.
Auch die privatrechtliche Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz», die 1996 auf der Grundlage des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) geschaffen worden ist, wird von der Umsetzung des Präventionsgesetzes betroffen sein. Mit der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 19 KVG entfällt der gesetzliche Auftrag an die Krankenversicherer, die Krankheitsverhütung zu fördern und dafür gemeinsam mit den Kantonen eine Institution zu betreiben. Gemäss Stiftungsurkunde muss sich die Gesundheitsförderung Schweiz bei Wegfall des gesetzlichen Auftrags auflösen. Das Präventionsgesetz sieht aber vor, dass die Stiftung mit dem Bundesrat eine Integration ins Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vereinbaren kann.

Umfrage zur gesundheitsfördernden Gemeinschaftsgastronomie

Die Online-Befragung des Projekts «Qualitätsstandards einer gesundheitsfördernden Gemeinschaftsgastronomie» der Berner Fachhochschule, der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung und der Haute école de santé Genève ist lanciert. Das Projekt wird durch das Bundesamt für Gesundheit und die beiden Fachhochschulen finanziert.

Angesprochen sind Verpflegungs­endanbieter, Zulieferer sowie Gäste von Personalrestaurants, Mensen, Spital- und Heimküchen usw. Besuchen Sie die Internetplattform: Nehmen Sie an der Befragung teil und laden Sie die «Schweizer Qualitätsstandards für eine gesundheitsfördernde Gemeinschaftsgastronomie» (PDF) herunter.

www.goodpractice-gemeinschaftsgastronomie.ch

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Kontakt

Salome von Greyerz, Co-Leiterin Abteilung Multisektorale Projekte, Leiterin Sektion Innovationsprojekte, salome.vongreyerz@bag.admin.ch

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